Einzelimporte
Versorgung sichern
strukturiert, rechtssicher, praktikabel
Bevor wir über Paragrafen sprechen, eines vorweg:
Was pharmazeutika 73.3 für Apotheken leistet:
- Lieferung nicht in Deutschland zugelassener Arzneimittel gemäß § 73 Abs. 3 AMG
- Abwicklung ausschließlich über die Apotheke – keine Direktbelieferung von Patienten
- Rechtssichere Prozessführung und strukturierte Dokumentation
- Unterstützung bei Versorgungslücken – praxistauglich und effizient
Patienten beziehen ihre Medikation dabei immer über ihre Apotheke vor Ort. pharmazeutika 73.3 agiert als verlässlicher Partner im Hintergrund – damit Versorgung dort ankommt, wo sie hingehört.
Lieferengpässe im Alltag
Lieferengpässe gehören inzwischen zum Alltag. Entscheidend ist nicht mehr, ob es Engpässe gibt, sondern wie professionell damit umgegangen wird. Genau hier ist die rechtliche Einordnung wichtig – und sie ist weniger kompliziert, als oft angenommen.
1. § 73 Abs. 1 AMG – regulärer Import innerhalb Europas
Ist ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder von der Zulassungspflicht ausgenommen, geht es beim Import lediglich um den Vertriebsweg. § 73 Abs. 1 AMG ermöglicht die Einfuhr aus EU- oder EWR-Staaten über die vorgesehenen Handelsstufen.
Hier steht nicht die Versorgungslücke im Vordergrund, sondern die Lieferkette. Es handelt sich um einen regulären Marktmechanismus innerhalb Europas.
2. § 73 Abs. 3 AMG – gezielte Lösung bei echter Versorgungslücke
Anders verhält es sich, wenn ein Arzneimittel in Deutschland nicht zugelassen ist, obwohl es zulassungspflichtig wäre. Dann greift § 73 Abs. 3 AMG.
Diese Vorschrift ist kein Hindernis, sondern ein bewusst geschaffenes Instrument, um Versorgung sicherzustellen, wenn:
- keine wirkstoffgleichen und hinsichtlich Wirkstärke vergleichbaren Alternativen verfügbar sind
- die Bestellung patientenbezogen erfolgt
- die Abgabe über die Apotheke erfolgt
- keine Bevorratung stattfindet
Der Gesetzgeber hat damit einen klaren Weg definiert, wie Versorgungslücken rechtssicher geschlossen werden können. Genau hier setzt pharmazeutika 73.3 an – strukturiert, vorbereitet und mit klaren Abläufen.
3. Zwei Absätze – zwei unterschiedliche Logiken
Die Unterscheidung ist zentral:
- § 73 Abs. 1 AMG = Lieferwegregelung
- § 73 Abs. 3 AMG = Versorgungsinstrument bei Nichtverfügbarkeit
Wer diese Logik sauber trennt, schafft Rechtssicherheit im Alltag – bei Bestellung, Dokumentation und Abrechnung.
4. Und die Krankenkasse?
Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG sind keine automatische Kassenleistung. Maßgeblich ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V.
In der Praxis bedeutet das:
Die medizinische Notwendigkeit muss nachvollziehbar sein. Bei schweren Erkrankungen oder fehlenden Therapiealternativen ist eine Kostenübernahme möglich – regelmäßig nach vorheriger Antragstellung.
Entscheidend ist auch hier: klare Kommunikation, strukturierter Ablauf, transparente Dokumentation.
Versorgung braucht Struktur
§ 73 Abs. 3 AMG ist kein Notnagel, sondern ein funktionierendes Instrument, wenn es professionell umgesetzt wird.
Pharmazeutika 73.3 macht genau das!
Rechtliche Klarheit in praktikable Prozesse übersetzen – damit Apotheken handlungsfähig bleiben und Patientinnen und Patienten ihre notwendige Medikation erhalten.
Versorgung ist Teamarbeit.
Und wenn die Abläufe stimmen, wird aus einem Paragrafen kein Risiko, sondern eine Lösung.